Opting-out bei der Revisionspflicht

Opting-out bei der Revisionspflicht: Aktuelle Entwicklungen und neue gesetzliche Vorgaben ab 2025

 

27.08.2025

Manuel Mauerhofer

Worum geht es?

In der Schweiz können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Revision des Jahresabschlusses verzichten – dies über das sogenannte Opting-out. Ein solcher Verzicht ist zulässig, sofern keine Pflicht zur ordentlichen Revision besteht, das Unternehmen weniger als zehn Vollzeitstellen beschäftigt und alle Aktionäre dem Vorhaben zustimmen. Das Opting-out muss im Handelsregister eingetragen werden.

Seit der Einführung dieser Regelung im Jahr 2008 machen zunehmend mehr Unternehmen davon Gebrauch – nicht zuletzt aus Kostengründen. Allerdings entfällt damit auch die unabhängige und fachkundige Prüfung der Jahresrechnung. Im Bezug auf einen Verkauf der Unternehmung, der Nachfolgeregelung oder für die Beschaffung von finanziellen Mittel ist ein qualitativ einwandfreier und geprüfter Jahresabschluss unerlässlich.

Das Opting-out gilt unbefristet und muss nicht erneuert werden. Überschreitet ein Unternehmen jedoch die Schwelle von zehn Vollzeitstellen oder auf Verlangen eines einzelnen Aktionärs, ist die Ernennung und Eintragung einer Revisionsstelle im Handelsregister zwingend.

Gesetzesänderung per 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 tritt das neue Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft. Es bringt Änderungen in der Handelsregisterverordnung mit sich. Obwohl im Vernehmlassungsverfahren teilweise eine Befristung des Opting-outs gefordert wurde, blieb diese vom Parlament unberücksichtigt – das Opting-out bleibt somit weiterhin unbefristet. 

Neu geregelt ist hingegen, dass das Opting-out nur für zukünftige Geschäftsjahre beschlossen werden kann. Eine rückwirkende Erklärung ist künftig nicht mehr zulässig!

Erweiterte Mitwirkungspflichten des Handelsregisters

Das Handelsregister wird künftig in zwei konkreten Fällen aktiv:

  1. Fehlende Jahresrechnung bei der Steuererklärung: Reicht eine Gesellschaft keine Jahresrechnung mit der Steuererklärung ein, muss die Steuerbehörde das Handelsregister informieren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ohne eingereichte Jahresrechnung nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für ein Opting-out noch erfüllt sind.
  2. Zweifel an den Voraussetzungen für ein Opting-out:
    Bestehen Hinweise darauf, dass die Bedingungen für ein Opting-out nicht mehr gegeben sind, hat das Handelsregisteramt die Gesellschaft zur Erneuerung der Verzichtserklärung aufzufordern.

Unterbleibt entweder die Einreichung der Jahresrechnung oder die Erneuerung des Opting-outs – und wird gleichzeitig keine Revisionsstelle eingetragen – muss das Handelsregister dies dem zuständigen Gericht melden. Dieses kann erforderliche Massnahmen ergreifen, im Extremfall bis hin zur Auflösung der Gesellschaft wegen eines Organisationsmangels.

 

Wichtiger Hinweis zur Überschuldung oder Kapitalverlust

Bei einem hälftigen Kapitalverlust oder einer Überschuldung ist eine Prüfung der Jahresrechnung gemäss Art. 725a OR durch eine zugelassene Revisionsstelle zwingend vorgeschrieben. Wird diese unterlassen, drohen im Fall eines Konkurses nicht nur rechtliche Risiken für den Verwaltungsrat – sämtliche seither durch die Generalversammlung genehmigten Jahresrechnungen gelten zudem als nichtig.

 

Unsere Empfehlung

Wenn Unsicherheiten zur Revisionspflicht oder zum Opting-out bestehen, klären Sie diese unbedingt ab! Falls Sie Unterstützung oder eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Das könnte Sie auch interessieren

Anpassung der Steuerabzüge

19.09.2024

Das Eidgenössische Finanzdepartement und der Kanton Bern passen die Steuertarife und die Abzüge der Teuerung an.

Checkliste für Ihre Steuer­erklärung 2024

01.02.2024

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Steuer­erklärung? Wir geben einen Überblick, was von den Formularen über die Lohn­ausweise bis zu den Spenden­quittungen wichtig ist.

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

Am 25. September 2022 wurde die Vorlage (Zusatzfinanzierung durch eine Erhöhung der MWST) mit 55.1% Ja Stimmen angenommen.

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

EC-Blogteaser.jpg

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Die Inhalte drehen sich um die Themen, die für Sie relevant sind.

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Auch zum Thema Treuhand finden Sie dort interessante Inhalte.

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024

12.06.2023

Thomas Hirsig

Teilen

Am 25. September 2022 wurde die Vorlage «Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der MWST» mit 55.1% Ja-Stimmen angenommen.

 

Was ändert sich?

Neue Sätze ab 1. Januar 2024

 

                                    bisher            neu

Normalsatz               7.7%                8.1%

Reduzierter Satz       2.5%                2.6%

Sondersatz                3.7%                3.8%

                               

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.

 

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen

Ist im Zeitpunkt der Anzahlung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.

 

Periodische Leistungen

Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen

Achtung: Nebenleistungen werden steuerlich gleichbehandelt wie die Hauptleistung

 

Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 resp. des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 des 2. Semesters 2023 berichtigt werden.

Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.

Das könnte Sie auch interessieren

Neuer QR-Einzahlungsschein

20.08.2021

Am 30. September 2022 werden die ES und ESR Einzahlungsscheine vollständig durch die QR-Einzahlungsscheine ersetzt. In unserem Beitrag erhalten Sie nützliche Informationen zu der Umstellung.

Patrick Rebsamen ist neu Prokurist bei Engel Copera

30.11.2020

EngelCopera-PatrickRebsamen.jpg

Überprüfung von Lohn­gleichheits­analysen

15.07.2020

Hat Ihr Unternehmen bereits einmal eine Lohn­gleichheits­analyse durchgeführt? Wenn nicht, sind Sie in guter Gesellschaft, denn nur ein kleiner Teil der KMU hat Erfahrungen mit solchen Analysen.

EC-Blogteaser.jpg

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Die Inhalte drehen sich um die Themen, die für Sie relevant sind.

News und Artikel für Sie

Auf unserem Blog finden Sie Artikel und News zu den Themen, die uns beschäftigen. Auch zum Thema Treuhand finden Sie dort interessante Inhalte.