Neues Transparenzregister ab 1. Oktober 2026

23.09.2026

Worum geht es?

Am 1. Oktober 2026 tritt in der Schweiz das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) zusammen mit der entsprechenden Verordnung (TJPV) in Kraft. Der Hauptzweck des Transparenzregisters ist die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung indem es ein zentrales Transparenzregister zur Offenlegung der wahren wirtschaftlichen Eigentümer eines Unternehmens einführt.

Für eine Vielzahl Schweizer Unternehmen bedeutet dies, sich mit neuen Melde- und Dokumentationspflichten in naher Zukunft auseinandersetzen zu müssen.

Wer ist betroffen?

Dem neuen Transparenzregister unterstehen grundsätzlich fast alle Schweizer Kapitalgesellschaften

Hervorzuheben sind dabei:

  • Aktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Genossenschaften
  • Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
  • Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen

Ebenfalls erfasst werden juristische Personen ausländischen Rechts:

  • mit Zweigniederlassung in der Schweiz
  • mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
  • Erwerber eines Schweizer Grundstücks

Nicht unterstellt sind unter anderem Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Stiftungen. Zudem bestehen verschiedene Ausnahmen für bestimmte börsenkotierte Unternehmen und Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.

Entsprechend besteht somit für die meisten klassischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich Handlungsbedarf.

Was künftig gemeldet werden muss

Im Zentrum des neuen Systems stehen die wirtschaftlich berechtigten Personen eines Unternehmens. Wirtschaftlich berechtigt ist grundsätzlich die natürliche Person, die ein Unternehmen direkt oder indirekt zu mindestens 25 % hält oder anderweitig kontrolliert. Dabei sind auch Personen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Aktionärsbindungsvertrags oder anderer Vereinbarungen in gemeinsamer Absprache Kontrolle ausüben. In diesem Fall sind die betreffenden Personen jeweils einzeln als wirtschaftlich Berechtigte zu melden.

Die Gesellschaft muss diese Personen identifizieren und die erforderlichen Informationen an das Transparenzregister melden. 

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen (bspw. Konzernverhältnissen) können zusätzliche Informationen notwendig sein.

Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt durch die Gesellschaft. Gleichzeitig treffen auch Anteilseigner und wirtschaftlich berechtigte Personen Mitwirkungspflichten: Die notwendigen Informationen müssen innerhalb der Beteiligungsstruktur an die meldepflichtige Gesellschaft weitergegeben werden. Entsprechend kann bei komplexeren Holding- oder Beteiligungsstrukturen die Informationsbeschaffung anspruchsvoller ausfallen.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Für bestehende Gesellschaften sieht das neue Recht gestaffelte Übergangsfristen vor. Besonders relevant sind Rechtsform und Revisionsstatus:

GesellschaftRevisionsstatusMeldefrist
Aktiengesellschaft (AG)Ordentliche Revision1. Januar 2027
Aktiengesellschaft (AG)Eingeschränkte Revision / Opting-Out1. März 2027
Andere Gesellschaften (beispielsweise GmbH)Ordentliche Revision1. Februar 2027
Andere Gesellschaften (beispielsweise GmbH)Eingeschränkte Revision / Opting-Out1. April 2027

Für (kleinere) Unternehmen, bei denen sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, besteht zudem eine Erleichterung: Im Rahmen der sogenannten KMU-Regel kann die Meldepflicht grundsätzlich bis zum 1. Oktober 2028 erfüllt werden.

Erfolgt vor Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist eine Änderung des Handelsregistereintrags, ist die Meldung bereits innerhalb eines Monats nach dieser Änderung vorzunehmen.

Was müssen Sie jetzt tun?

Es lohnt sich, die notwendigen Vorbereitungen frühzeitig zu treffen, auch wenn noch Übergangsfristen bestehen.

Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sollten insbesondere prüfen,

  • wer die wirtschaftlich berechtigten Personen des Unternehmens sind, 
  • ob die vorhandenen Angaben vollständig und aktuell sind, 
  • ob Beteiligungs- und Kontrollstrukturen nachvollziehbar dokumentiert sind, 
  • ob bestehende KYC- und bisherige GAFI-Informationen mit den neuen Anforderungen übereinstimmen und 
  • wer künftig für Meldungen und Änderungen verantwortlich ist.

Da die Meldung via easygov.swiss erfolgen muss, empfehlen wir eine frühzeitige Registrierung auf dem Portal.

Sollten sich später relevante Angaben in Ihrem Unternehmen ändern, müssen diese ebenfalls gemeldet werden. Für Änderungen gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat ab Kenntnis der Änderung.

Unsere Empfehlung

Bei einfachen Eigentumsverhältnissen dürfte die Umsetzung für viele KMU überschaubar sein. Bei Holdingstrukturen, mehreren Beteiligungsstufen oder besonderen Kontrollverhältnissen empfiehlt sich hingegen eine frühzeitige Prüfung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung Ihrer Meldepflicht, der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie bei der Vorbereitung der erforderlichen Meldungen.