Erhöhung Privatanteil Geschäftsfahrzeuge

Erhöhung Privatanteil Geschäftsfahrzeuge

10.12.2021

Thomas Hirsig

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Die pauschale Ermittlung des Privatanteils für private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug wird per 1. Januar 2022 von 9.6% auf 10.8% erhöht.

 

Was bisher geschah

Ein Geschäftsfahrzeug kann sowohl für geschäftliche als auch für private Fahrten genutzt werden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, müssen die gesamten Fahrzeugkosten um einen Privatanteil reduziert werden. Bei der überwiegen geschäftlichen Nutzung kann für die Ermittlung eines solchen Privatanteils zwischen einer effektiven und einer pauschalen Methode gewählt werden. Die Anwendung der effektiven Methode setzt die Führung eines Fahrtenbuchs zum Nachweis der privaten wie auch der geschäftlichen Kilometer voraus. Damit können die gesamten Fahrzeugkosten um die effektiv privatgefahrenen Kilometer reduziert werden. Diese Methode wird in der Praxis nur sehr selten angewendet, da der administrative Aufwand hoch ist. Geläufiger ist damit die pauschale Ermittlung des Privatanteils. Hier werden die privaten Kosten mittels eines von den Behörden definierten Prozentsatzes vom Anschaffungspreis des Fahrzeuges ermittelt. Dieser Wert lag seit langer Zeit unverändert bei monatlich 0.8%, resp. 9.6% im Jahr. Der Arbeitsweg ist mit diesem Privatanteil nicht abgegolten. Einzig die privaten Fahrten am Abend und am Wochenende sind damit abgedeckt.

 

Mit der Einführung von FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) wurden ab dem Steuerjahr 2016 die Abzüge für den Arbeitsweg in der persönlichen Steuererklärung eingeschränkt. Um eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Personen mit und ohne Geschäftsfahrzeug zu verhindern, musste fortan in der Steuererklärung bei der Steuerpflichtigen mit Geschäftsfahrzeug ein Naturaleinkommen für den Arbeitsweg deklariert werden. Bei den Berufskosten konnten die Kosten für den Arbeitsweg wiederum in Abzug gebracht werden, aber nur bis zum zulässigen Höchstbetrag gemäss Berufskostenverordnung. Ein langer Arbeitsweg führte dadurch zu einem zusätzlichen steuerbaren Einkommen. Der Arbeitgeber war ausserdem dazu verpflichtet, die Anzahl der Aussendiensttage im Lohnausweis festzuhalten, damit diese bei der Steuerdeklaration berücksichtigt werden konnten. FABI bescherte sowohl den Steuerpflichtigen mit Geschäftsfahrzeug als auch den Arbeitgebern einen erheblichen administrativen Mehraufwand.

 

Das ist neu

Ab dem 1. Januar 2022 soll der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Deklaration der Arbeitswegkosten wieder verringert werden. Dazu wird der Privatanteil um 0.1% auf 0.9% je Monat erhöht (im Jahr um 1.2% auf 10.8%). Die Erhöhung der Pauschale soll den von den Arbeitgebern finanzierten Arbeitsweg berücksichtigen. Damit entfällt künftig die Deklarationen der Aussendiensttage im Lohnausweis und die separate Deklaration des Naturaleinkommens und der damit zusammenhängende Abzug der Berufskosten in der Steuererklärung. Diese administrative Vereinfachung ist sicherlich zu begrüssen. Durch die Erhöhung des Pauschalabzuges profitieren aber vorwiegend Personen mit einem langen Arbeitsweg. Hingegen werden Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mit kurzem Arbeitsweg künftig stärker zur Kasse gebeten. Weiterhin steht es der steuerpflichtigen Person frei, die effektiv gefahrenen geschäftlichen und privaten Kilometer mittels eines Bordbuches nachzuweisen.

 

Fazit

Die neue Regelung bedeutet gerade für Personen mit kurzem oder gar keinem Arbeitsweg (z.B. Aussendienst) eine finanzielle Verschlechterung. Wir empfehlen Ihnen in solchen Fällen die Situation neu zu beurteilen. Macht ein Geschäftsfahrzeug noch Sinn oder würde die Benützung eines privaten Fahrzeuges eine günstigere finanzielle Belastung bewirken? Wäre das führen eines Bordbuchs von Vorteil? Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Beratung und Auskünfte zur Verfügung.

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